Ausländische Konten, die nur virtuelle Währungen halten, sind nicht meldepflichtig für FBAR

Das Finanzministerium beabsichtigt, die FBAR-Bestimmungen zu ändern, um virtuelle Währungen als eine Art von meldepflichtigem Konto aufzunehmen.

Derzeit definieren die FBAR-Vorschriften ein ausländisches Konto, das virtuelle Währungen hält, nicht als meldepflichtiges Konto, es sei denn, es hält neben virtuellen Währungen auch meldepflichtige Vermögenswerte.

Report of Foreign Bank and Financial Accounts (FBAR)

 

Aufbewahrungspflicht für virtuelle Währungen

 

FinCEN Notice 2020-2

Derzeit definieren die Vorschriften zur Meldung von ausländischen Bank- und Finanzkonten (FBAR) nicht

ein ausländisches Konto mit virtueller Währung als eine Art von meldepflichtigem Konto. (Siehe 31 CFR

1010.350(c)). Aus diesem Grund ist ein ausländisches Konto mit virtueller Währung derzeit nicht

meldepflichtig auf dem FBAR (es sei denn, es ist ein meldepflichtiges Konto gemäß 31 C.F.R. 1010.350, weil es

neben virtueller Währung meldepflichtige Vermögenswerte hält). FinCEN beabsichtigt jedoch, eine Änderung vorzuschlagen

die Vorschriften zur Umsetzung des Bank Secrecy Act (BSA) in Bezug auf Berichte über ausländische Finanz

Konten (FBAR), um virtuelle Währungen als eine Art von meldepflichtigem Konto gemäß 31 CFR

1010.350.

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